Satzung des Fördervereins
NV Neu-Böhringen Singen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein NV Neu-Böhringen Singen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz ,,e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Singen und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums der Fastnacht durch die ideelle und finanzielle Förderung des Narrenvereins der Neu-Böhringen Singen e. V. 1905.
§ 3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mittel durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder haben Adress- und Kontoänderungen mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder durch den Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschuss entscheidet die Vorstandschaft.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung das zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu erhalten hat, drei Monate vergangen sind. Diese erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
§ 7 Beiträge und Spenden
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie die Fälligkeit, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die geschäftsführende Vorstandschaft, der Vorstand und die Mitglieder.
§ 9 Vorstand
(1) Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie dem/dem Hauptkassierer/in.
(2) Der Vorstand besteht weiterhin aus der/dem Schriftführer*in und Beisitzer(n).
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/n oder der/dem 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsmitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben den Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, der auch durch eine angemessene, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Pauschale geleistet werden kann.
(7) Der Vorstand trifft zusammen so oft es die Erfüllung seiner Aufgabe erfordert oder wenn einer seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes oder der Gründe beantragt. Vorstandssitzungen werden von den Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich oder formlos einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei formloser Einberufung müssen sämtliche Vorstandmitglieder zur Erreichung der Beschlussfähigkeit anwesend sein. Der Vorstand kann auch im Weg der schriftlichen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesen Verfahren widerspricht, fernmündliche Stimmabgaben sind ausschließlich schriftlich zu bestätigen.
Sitzungen des Vorstands sind auch auf elektronischem Wege zulässig, wenn allen Mitgliedern des Vorstands dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
(9) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder diese schriftlich und unter Angaben von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angaben von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach der Absendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
(3) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf ebenfalls eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn eine Person der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigenes zum diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende
Vermögen ausschließlich der in § 2 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.